Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 19 Aufgaben der Vertrauensperson
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 7/18Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten; Ergebnis von Abstimmungsgesprächen für eine BeurteilungsrundeZitiert von 2
- BVerwG, 03.06.2019 – 1 WNB 4/18Zeitliche Grenzen der neuen Überwachungsaufgabe von VertrauenspersonenZitiert von 5
- BVerwG, 13.07.2023 – 1 WRB 2/22Vertrauensperson; Teilnahme an einer schriftlichen ErfolgskontrolleZitiert von 2
- BVerwG, 30.08.2019 – 1 WB 27/18Berücksichtigung von Stellungnahmen der VertrauenspersonenZitiert von 11
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 6
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.05.2023 – 1 WB 51/21Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des BeschwerdeverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 26.01.2022 – 1 WB 31/21Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen FachdienstesZitiert von 3
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WRB 1/20Vertrauensperson; Verletzung der Beteiligungsrechte; unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/19#abs-1 (1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/19#abs-2 (2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldatinnen und Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/19#abs-3 (3) Die Vertrauensperson hat folgende allgemeine Aufgaben: